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2026-06-115 Min.

Geschäftsleiterhaftung: OWiG § 130, persönliche Bußgelder bis 10 Mio. EUR

GeschäftsleiterhaftungOWiGOrganisationsverschuldenD&O

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen ist kein theoretisches Risiko. § 43 GmbHG und § 93 AktG definieren die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsleiters. Verletzung dieser Pflicht führt zur persönlichen Haftung. OWiG § 130 (Aufsichtspflichtverletzung) ermöglicht Bußgelder gegen Geschäftsleiter persönlich bis 10 Mio. EUR bei Vorsatz, 5 Mio. EUR bei Fahrlässigkeit.

Die Rechtsprechung des BGH hat in den letzten Jahren klargestellt: Geschäftsleiter müssen ihr Unternehmen so organisieren, dass Rechtsverstöße verhindert werden. BGH, Urteil vom 17.07.2023 – II ZR 117/22. Fehlt eine angemessene Compliance-Organisation, liegt ein Organisationsverschulden vor. Die Haftungsfigur des Organisationsverschuldens besagt: Das Unternehmen haftet nicht für den Fehler eines Einzelnen, sondern für die mangelhafte Organisation, die den Fehler ermöglicht hat.

Business Judgment Rule nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG: Der Geschäftsleiter haftet nicht, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information handeln durfte. Ohne angemessene Informationsgrundlage – also ohne CMS, ohne Risikoanalyse, ohne Dokumentation – ist der Schutz der Business Judgment Rule nicht anwendbar. Der Geschäftsleiter haftet dann persönlich für fehlerhafte Entscheidungen.

D&O-Versicherung: Der Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG beträgt mindestens 10 % des Schadens, maximal das 1,5-fache des Jahresfixgehalts. Beispiel: Schaden 5 Mio. EUR, Fixgehalt 400.000 EUR. Selbstbehalt: 500.000 EUR. Den trägt der Vorstand persönlich. D&O-Versicherungen decken Bußgelder in der Regel nicht ab. § 130 OWiG-Bußgelder sind regelmäßig ausgeschlossen. Der Geschäftsleiter zahlt aus eigener Tasche.

Praxisfall: Geschäftsführer eines 200-MA-Unternehmens. Kein CMS, kein Compliance-Beauftragter, keine Risikoinventur. Ein Mitarbeiter begeht einen Kartellverstoß, der dem Unternehmen einen Vorteil von 2 Mio. EUR bringt. Das Bundeskartellamt ermittelt. Bußgeld gegen das Unternehmen nach § 81 GWB: bis 10 % des Konzernjahresumsatzes. Bei 100 Mio. EUR Umsatz: bis 10 Mio. EUR. Bußgeld gegen den Geschäftsführer persönlich nach § 130 OWiG: bis 5 Mio. EUR. Die D&O zahlt nicht.

Maßnahmen zur Haftungsvermeidung: 1) CMS aufbauen – Compliance-Organisation, Risikoanalyse, Richtlinien, Schulungen. 2) Compliance-Beauftragten bestellen. 3) Dokumentation der Informationsgrundlage für jede wesentliche Entscheidung. 4) Risikoinventur jährlich durchführen. 5) Hinweisgebersystem einrichten. 6) Interne Revision etablieren. 7) Compliance-Berichterstattung an die Geschäftsleitung einführen.

Die Dokumentation ist der Schlüssel. Wenn ein Geschäftsleiter nachweisen kann, dass er eine Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information getroffen hat, liegt der Schutz der Business Judgment Rule vor. Ohne Dokumentation steht Aussage gegen Aussage. Im Zweifel haftet der Geschäftsleiter. BGH, Urteil vom 14.07.2020 – II ZR 10/19.

KonTraG / § 91 Abs. 2 AktG: Für Aktiengesellschaften besteht die Pflicht zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems. Bestandsgefährdende Entwicklungen müssen frühzeitig erkannt werden. Die Rechtsprechung hat diese Pflicht faktisch auf GmbHs ausgedehnt – über die Geschäftsleiterhaftung. Frühwarnindikatoren, halbjährliche Berichterstattung, Risikofrüherkennung. IDW PS 340 definiert die Prüfung dieses Systems.

Prüfungskosten IDW PS 340: Bei einer börsennotierten AG mit 500 MA – 20.000–40.000 EUR für die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Bei einem Mittelständler ohne Börsennotierung: 8.000–15.000 EUR. Die Prüfung wird vom Abschlussprüfer durchgeführt. Ein negatives Prüfungsergebnis führt zum Bestätigungsvermerk mit Einschränkung.

Typische Fehler: Geschäftsleiter verlassen sich auf die Compliance-Abteilung, ohne selbst die Verantwortung wahrzunehmen. Die Gesamtverantwortung ist nicht delegierbar. § 93 AktG. Fehlende Dokumentation von Entscheidungen. Keine regelmäßige Überprüfung der CMS-Wirksamkeit. D&O-Versicherung ohne Prüfung der Ausschlüsse. Die BaFin erwartet bei regulierten Unternehmen die persönliche Erklärung der Geschäftsleitung zum Risikomanagement.

Fazit: Geschäftsleiterhaftung ist kein abstraktes Risiko. Sie ist real, persönlich und existenzbedrohend. CMS, Risikoinventur, Dokumentation, Compliance-Beauftragter – das sind keine Kosten, sondern Schutz. KanB Access baut Ihnen die Struktur. Haftungsminimierung. Audit-ready. Dokumentiert.

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