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2026-05-284 Min.

Geldwäschegesetz: Risikoanalyse, FIU-Meldungen und Transparenzregister

GwGGeldwäscheFIUTransparenzregister

Das Geldwäschegesetz (GwG) betrifft nicht nur Banken. Auch Nicht-Finanzunternehmen sind verpflichtet: Güterhändler, Immobilienmakler, Kunstvermittler, Zahlungsdienstleister, Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer. § 2 GwG definiert die Verpflichteten. Die Aufsicht führt entweder die BaFin oder die zuständige Kammer – je nach Branche.

Jährliche Risikoanalyse nach § 5 GwG: Jeder Verpflichtete muss eine Risikoanalyse durchführen, um die geldwäsche- und terroristischen Risiken des eigenen Geschäfts zu identifizieren und zu bewerten. Die Analyse muss dokumentiert werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Risikoanalyse jederzeit anfordern. Ohne Risikoanalyse liegt ein Verstoß vor, der mit Bußgeld geahndet wird.

Geldwäschebeauftragter: Unternehmen ab bestimmten Schwellenwerten müssen einen Geldwäschebeauftragten bestellen. § 7 GwG. Der Beauftragte muss zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde haben und unabhängig agieren. Er ist direkter Ansprechpartner für die BaFin und die FIU. Fehlende Bestellung: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 100.000 EUR.

KYC-Pflichten (Know Your Customer) nach § 10 GwG: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden. Identitätsfeststellung, wirtschaftlich Berechtigter, Zweck der Geschäftsbeziehung, Herkunft der Vermögenswerte. Bei Güterhändlern: ab 10.000 EUR Barzahlung. Bei Immobilienmaklern: ab 15.000 EUR. Bei Kunstvermittlern: ab 10.000 EUR. Die Sorgfaltspflichten sind abgestuft: vereinfacht, normal, verstärkt.

Transparenzregister: Seit 2021 müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister melden. § 20 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter ist jede Person, die mehr als 25 % der Anteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen muss die Beteiligungskette lückenlos dokumentiert werden.

Verdachtsmeldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) beim Zoll: § 43 GwG. Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung muss der Verpflichtete unverzüglich eine Meldung an die FIU erstatten. Die Meldung erfolgt elektronisch über das Portal FIU.de. Die FIU prüft die Meldung und leitet sie ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Keine Meldung bei Verdacht: Bußgeld bis 150.000 EUR.

Bußgeldrahmen: OWiG § 30 in Verbindung mit GwG. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten: bis 1 Mio. EUR. Bei fahrlässigen Verstößen: bis 500.000 EUR. Die BaFin hat 2024 Bußgelder gegen mehrere Nicht-Finanzunternehmen verhängt. Schwerpunkt: fehlende Risikoanalyse, unzureichende KYC-Dokumentation, fehlende Transparenzregister-Meldungen.

Praxisfall: Ein Immobilienmakler mit 30 MA. Pflichten nach GwG: Risikoanalyse jährlich, Geldwäschebeauftragter bestellen, KYC bei jedem Kunden ab 15.000 EUR, Transparenzregister prüfen, Verdachtsmeldungen an FIU. Kosten der Umsetzung: Risikoanalyse 5.000 EUR, Geldwäschebeauftragter interner Aufwand 10.000 EUR/Jahr, KYC-Dokumentation 2.000 EUR/Jahr. Gesamt: 17.000 EUR/Jahr. Im Vergleich: Bußgeld bei fehlender Risikoanalyse: 50.000 EUR.

Typische Fehler: Risikoanalyse wird nur einmal durchgeführt, nicht jährlich aktualisiert. § 5 GwG. KYC-Dokumentation unvollständig – wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt. Transparenzregister-Meldung fehlt oder ist veraltet. Verdachtsmeldung wird nicht erstattet, weil der Verdacht nicht sicher ist. Die FIU erwartet Meldungen bei hinreichendem Verdacht, nicht bei sicherer Kenntnis.

Zusammenfassung: GwG-Compliance ist ein Pflichtprogramm mit hohem Bußgeldrisiko. Risikoanalyse, Geldwäschebeauftragter, KYC, Transparenzregister, FIU-Meldungen – jedes Element muss dokumentiert, aktuell und prüfbar sein. KanB Access baut Ihre GwG-Struktur. Risikoanalyse, Verfahrensanweisungen, Meldewege. Audit-ready.

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